Führerschein Information

Gültigkeit – EU Führerschein seit 2013:
Die Gültigkeit des neuen Führerscheins ist begrenzt, das bedeutet, der neue Führerschein ist nicht mehr lebenslang gültig, er muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
Für die Fahrerlaubnisklassen für Pkw und Krafträder bleibt der neue Führerschein 15 Jahre rechtsgültig.
Die LKW- und Bus-Führerscheine haben weiterhin eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Die alten Führerscheine müssen nicht, können aber freiwillig umgetauscht werden. Die alten Dokumente bleiben bis zum Jahr 2033 gültig. Der Führerschein-Austausch zwingt uns nicht, eine erneute Fahrprüfung abzulegen. Alle bestehenden Rechte der Fahrerlaubnis bleiben beim Umtausch erhalten.

Führerscheinklasse ALT

 

Führerscheinklasse NEU seit dem 19.01.2013

 

Zusatz

 

 

1 A
1a A2
1b A1
2 C und CE Klasse C und CE befristet bis zum 50. Lebensjahr
3 B, BE, C1 und C1E
2 und 3 D, D1, D1E und DE Je nach zulässigem Gesamtgewicht des Kfz und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen
4 AM
5 L

 

Klasse    Erläuterung Mindestalter Vorbesitz einer Klasse Eingeschl. Klassen
A Krafträder mit oder ohne Beiwagen 18 Jahre gedrosselt / 25 Jahre A1, M
  A1 Krafträder und Leichtkrafträder mit max. 125 ccm und 11 kW. Für 16- und 17 jährige gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h 16 Jahre  M
   B Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 KG und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern)
Hinweis: Führerschein mit 17 Jahre (B17): Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen, das 30.te Lebensjahr erreicht hat, dessen Konto beim Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet ist, erfüllt die Voraussetzung für „Begleitendes Fahren ab 17“ und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung
17 Jahre / 18 Jahre  L, M
   BE Kraftfahrzeugkombination (Fahrzeuge der Klasse B und Anhänger), mit mehr als 3500 KG zulässige Gesamtmasse.
Kraftfahrzeugkombination, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als 750 KG und die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges übersteigt.
Kraftfahrzeugkombination, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges übersteigt.
 18 Jahre B  L, M
   C Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 KG (auch mit Anhänger)  18 Jahre B B, C1, L, M
   CE Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 KG zulässiger Gesamtmasse 18 Jahre  C BE,C1E, T
  C1 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 KG, aber nicht mehr als 7500 KG (auch mit Anhängern) 18 Jahre  B  L, M
  C1E Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 KG zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12 t betragen. 18 Jahre C1 BE
  D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger)  21 Jahre B D1
   DE Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit nicht mehr als 750 KG zulässiger Gesamtmasse 21 Jahre D BE
   L  Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 16 Jahre
M Kleinkrafträder und Fahrrad mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 0,05 l 16 Jahre
T Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h zur Verwendung von land- und forstwirtschaftliche Zwecke 16 Jahre / 18 Jahre L, M
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